Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnhäuser ein und nahm dabei in einem völlig ungenügenden Ausmass Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vor. Entsprechend muss in casu beim Beschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften sowie – in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend – die Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft veranschlagt werden.