Dass eine Begegnung mit Hausbewohnern nicht stattfand, ist demnach nicht als eigener Verdienst des Beschuldigten, sondern lediglich als ein blosser Zufall anzusehen. Der Berufungskläger selbst gab anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, die Tatsache, dass keine Konfrontation stattgefunden habe, sei blosses "Glück im Unglück" gewesen (Prot. S. 7). Der Beschuldigte brach ausschliesslich in