Alleine daraus, dass an einem Winterabend in einer Liegenschaft von aussen kein Licht zu erkennen ist und auf ein allfälliges Klopfen an ein Fenster nicht reagiert wird, kann indessen nicht ernsthaft ausgeschlossen werden, dass die Hausbewohner anwesend sind. So könnten diese beispielsweise bereits früher zu Bett gegangen sein oder in einem von aussen nicht einsehbaren Zimmer (z.B. Archivraum) fernsehen. Dass eine Begegnung mit Hausbewohnern nicht stattfand, ist demnach nicht als eigener Verdienst des Beschuldigten, sondern lediglich als ein blosser Zufall anzusehen.