Soweit der Berufungskläger seine Kritik darauf aufbaut, dass er vorliegend aus eigenem Interesse Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft getroffen habe, erweist sie sich als unzutreffend. Im Rahmen der Untersuchung bzw. vor Strafgericht wurde der Beschuldigte nie konkret bezüglich seiner Vorkehrungen befragt. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab er auf ausdrückliche Frage nach den weiteren von ihm getroffenen Vorsichtsmassnahmen, um nicht auf die Bewohnerschaft zu treffen, zu Protokoll, er habe vielleicht mal an ein Fenster geklopft (Prot. S. 7).