Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. September 2012 [460 12 108], E. III. 3.1). In den Einvernahmen sagte der Beschuldigte diverse Male, er sei deshalb in die betreffenden Privatliegenschaften eingestiegen, weil dort kein Licht gebrannt habe;