4.3 Mit dem Strafgericht ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte als eigentlicher "Kriminaltourist" ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist ist, um Delikte zu begehen. Soweit der Berufungskläger diesbezüglich vorbringt, im Sinne der Rechtsgleichheit könne es nicht sein, dass bei Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind, im Vergleich zu aus dem Ausland Einreisenden eine mildere Gangart gewählt werde, verkennt er, dass bereits das gezielte Aufsuchen eines Landes zur Deliktsbegehung auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt. Diese Vorgehensweise hat die Vorinstanz demnach zu Recht zu Lasten des Berufungsklägers gewichtet.