Dabei ging die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden aus, was der Beschuldigte in seiner Berufung explizit anerkennt. Der Beschuldigte reiste mehrmals, mit gewissen zeitlichen Unterbrüchen, zudem stets im Dezember oder Januar, für kürzere Zeiten illegal in die Schweiz ein und verübte in den Jahren 2002/2003, 2007/2008, 2008 und 2012 in einem Zeitraum von insgesamt ca. zwei Wochen in den Regionen Basel, St. Gallen und Genf insgesamt 26 Einbrüche. Dabei delinquierte er in den Jahren 2002/2003 und 2007/2008 sehr intensiv, sodass es innerhalb von einigen wenigen Tagen (6 und 7 Tage) zweimal zu banden- und gewerbsmässigen Einbruchsserien kam.