4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Strafzumessung abstrakt korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. In Bezug auf den Strafrahmen, die Bildung einer Gesamtstrafe sowie die Strafzumessung im engeren Sinn kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 17 ff.).