Überdies bestehe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, bei ihm eine besondere Strafempfindlichkeit und es könne mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht sein, dass bei Personen, welche in der Schweiz wohnhaft seien, eine mildere Gangart gewählt werde, als bei Personen, die aus dem Ausland die Schweiz aufsuchten. Berücksichtige man im von ihm zum Vergleich genommen Fall A.A. – so der Beschuldigte weiter – die Umstände, dass er eine leicht tiefere Delikts- und Schadenssumme aufweise‚ vollumfänglich geständig gewesen sei und keine Vorstrafen aufweise, rechtfertige sich lediglich eine Strafe von 2,5 Jahren (ohne Berücksichtigung der Strafe des