Fraglich sei des Weiteren, ob die Vorinstanz sein Geständnis sowie die Tatsache, dass er Ersttäter sei, gebührend strafmildernd berücksichtigt habe. Es stelle im Weiteren nicht eine spezielle Täterkomponente dar, dass er eine Tendenz zur Verharmlosung und Bagatellisierung aufweise. Überdies bestehe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, bei ihm eine besondere Strafempfindlichkeit und es könne mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht sein, dass bei Personen, welche in der Schweiz wohnhaft seien, eine mildere Gangart gewählt werde, als bei Personen, die aus dem Ausland die Schweiz aufsuchten.