2. Der Berufungskläger bringt bezüglich der Strafzumessung im Wesentlichen vor, er habe durchaus aus eigenem Interesse Vorkehrungen getroffen, damit er nicht den Eigentümern oder anderen Personen begegne. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz ihm einerseits Professionalität attestiere und anderseits davon ausgehe, dass er das Risiko einer Begegnung mit den Eigentümern oder Mietern der Wohnungen nicht ausgeschlossen habe. Fraglich sei des Weiteren, ob die Vorinstanz sein Geständnis sowie die Tatsache, dass er Ersttäter sei, gebührend strafmildernd berücksichtigt habe.