Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts bezüglich der Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie bezüglich der Einstellungen (Ziff. 2-3), der Zivilforderungen (Ziff. 4-6), des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie der Höhe der Verfahrenskosten (Ziff. 7-8) unbestritten. Hinsichtlich dieser nicht angefochtenen und demnach nicht Gegenstand der Berufung bildenden Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.