Vorliegend hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 die Berufung angemeldet und nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils mittels Eingabe vom 3. Dezember 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht taugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Berufungskläger erhobene Rüge ist zulässig und er ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 2. Gegenstand der Berufung