Im Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Urteil einer umfassenden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor.