Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Sache und zur Person befragten Berufungsklägers sowie auf die Plädoyers des amtlichen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit und Eintreten