B. Gegen dieses Urteil hat Advokat Simon Berger mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung angemeldet. Gemäss der Berufungserklärung vom 3. Dezember 2012, welche bereits eine Begründung enthielt, wurde unter o/e-Kostenfolge beantragt, es sei Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts vom 27. September 2012 in Bezug auf das Strafmass aufzuheben und der Berufungskläger zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren (wovon 15 Monate unbedingt) als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 15. Januar 2012 zu verurteilen.