2 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass die in Ziff. I der Anklageschrift in den Fällen 1 bis 15 angeklagten Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2012 eingestellt worden sind. Das Verfahren gemäss Ziff. II der Anklageschrift wegen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung wurde aufgrund der eingetretenen Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO eingestellt (Ziff. 3). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziff. 4-6 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz verwiesen werden.