A. Mit Urteil vom 27. September 2012 erklärte die Fünferkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft A.____ des mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs); dies unter Anrechnung der vom 15. Januar 2012 bis 27. September 2012 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbrachten Zeit von insgesamt 257 Tagen sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 15. Januar 2012. Zudem wurde in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass die in Ziff.