{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40a414a3-0054-4038-aeea-433bff7ea867&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "cb4523dfb3c8a2b1efee7845f1f5aac3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=80f6e868-2344-49bf-b4fd-79cc36a34f8e", "Checksum": "4ef5f37d3c924b66d8fb77ce2a1c631f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 267", "460 2012 267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:47", "Checksum": "a3ad1b0965641292efd985fb67df8ef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n4.15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen des Berufungsklägers allesamt\nals unzutreffend erweisen. Des Weiteren ergibt sich, dass das Urteil der Vorinstanz in verschiedenen Aspekten als eher grosszügig zu Gunsten des Beschuldigten zu betrachten ist. Dies gilt\nnamentlich für die familiäre und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten in seiner Heimat, die\nAnerkennung der Zivilforderungen sowie das Ausmass seiner Geständigkeit.\n\nAusgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt das Kantonsgericht – trotz zusätzlicher Berücksichtigung der relevierten Aspekte und unter Miteinbezug\nder aktuellen persönlichen Verhältnisse – zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 3½ Jahren zwar eher als mild, insgesamt aber noch als\nschuldangemessen zu beurteilen ist. Aufgrund der Zusatzstrafenkonstellation ist hiervon die\nbereits mit dem Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 15. Januar 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten in Abzug zu bringen, weswegen die vom Strafgericht\nausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil zu bestätigen ist.\n\nAngesichts der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von 3½ Jahren ist die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43\nAbs. 1 StGB; weiterführend SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 42 N 12\nund Art. 43 N 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.2.2).\n\nIII. Kosten\n\nGemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach\nMassgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten\nvollumfänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden\ndie Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 7'700.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte,\nGebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 200.–, dem Beschuldigten auferlegt.\n\nNachdem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird dem eingesetzten Advokaten Simon Berger ein Honorar gemäss der Honorarnote zuzüglich des Aufwands\nfür die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung in der Höhe von insgesamt CHF 2'498.75 (inkl.\nAuslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 199.90), somit insgesamt CHF 2'698.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. September 2012, auszugsweise lautend:\n\n\"1. A.____ wird des mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie\ndes mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und,\n\nunter Anrechnung der vom 15. Januar 2012 bis 27. September\n2012 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbrachten Zeit von\ninsgesamt 257 Tagen,\n\nzu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt,\n\nals Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 15. Januar 2012,\n\nin Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB,\nArt. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB\nsowie Art. 51 StGB.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die in Ziff. I der Anklageschrift in den\nFällen 1 bis 15 angeklagten Tatbestände der Sachbeschädigung\nund des Hausfriedensbruchs bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2012 eingestellt worden sind.\n\n3. Gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO wird das Verfahren in Ziff. II\nder Anklageschrift wegen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung aufgrund der eingetretenen Verjährung eingestellt.\n\n4.-7. […]\n\n8. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 20'531.90, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'331.90, den Kosten des\nZwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--.\"\n\nwird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.\n\nII. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 7'700.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– sowie Ausla-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen von CHF 200.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten.\n\nDem amtlichen Verteidiger Simon Berger wird für das Berufungsverfahren ein\nHonorar in der Höhe von CHF 2'498.75 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt\n(CHF 199.90), somit insgesamt CHF 2'698.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\n"}