{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40a414a3-0054-4038-aeea-433bff7ea867&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "cb4523dfb3c8a2b1efee7845f1f5aac3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=80f6e868-2344-49bf-b4fd-79cc36a34f8e", "Checksum": "4ef5f37d3c924b66d8fb77ce2a1c631f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 267", "460 2012 267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:47", "Checksum": "a3ad1b0965641292efd985fb67df8ef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n4.9 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der vom Berufungskläger vorgetragenen Argumentation, wonach die Vorinstanz die Komponente, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter\nhandelt, nicht gebührend berücksichtigt habe. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug keine Vorstrafen aufweist, weshalb er als Ersttäter anzusehen ist, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als neutral\ngewertet (vgl. dazu die Praxisänderung im Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010,\n6B_390/2009, E. 2.6, wonach es als Normalfall zu gelten hat, nicht vorbestraft zu sein). Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang zudem, dass der Berufungskläger zwar als Ersttäter anzusehen ist, jedoch wiederholt und mit grossen zeitlichen Abständen zum Zwecke der\nDeliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist und so seinen verbrecherischen Willen jeweils\nwieder aufs Neue manifestierte.\n\n4.10 Weiter bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz sei in ihrem Urteil über die Anträge\nder Staatsanwaltschaft hinausgegangen, was einer speziellen Begründung bedürfe. Das Strafgericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden und muss sein Urteil gesetzeskonform\nund eingehend begründen (vgl. Art. 81 StPO). Die Urteilsmotivation muss den allgemeinen Anforderungen an die Begründungspflicht entsprechen, welche Ausfluss des rechtlichen Gehörs\nist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 81 N 9 m.w.H). Die Vorinstanz ist in casu ihrer\ngesetzlichen Begründungspflicht eingehend nachgekommen. Eine qualifizierte Begründungspflicht für den Fall des Ausspruchs einer höheren als der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe besteht indes nicht.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.11 Nicht als zutreffend erscheint des Weiteren die anlässlich der kantonsgerichtlichen\nHauptverhandlung vorgetragene Auffassung, wonach der Strafbefehl aus Genf, bei welchem\nder Beschuldigte für einen versuchten bewaffneten Raub sowie den illegalen Aufenthalt eine\nauffällig milde Strafe von einem Jahr erhalten habe, in Diskrepanz zur durch das Strafgericht\nausgesprochenen Strafe stehe und somit gegen den strafrechtlichen Grundsatz, dass durch die\ngesamthafte Beurteilung dem Beschuldigten keine Nachteile entstehen sollen, verstosse. Entscheidend ist diesbezüglich einzig, ob die auszusprechende Gesamtstrafe dem Verschulden\ndes Beschuldigten als angemessen erscheint und nicht das Verhältnis zwischen Erst- und Zusatzstrafe.\n\n4.12 Bezüglich der vom Strafgericht beigezogenen Präjudizien weist der Berufungskläger\nzunächst zu Recht auf die allgemeine Problematik hin, dass die Urteile von der Vorinstanz nicht\npubliziert werden, weswegen derartige Vergleiche nur beschränkt nachvollzogen werden können. Zudem lassen sich Straffälle meist nur sehr begrenzt schematisch vergleichen, da es bei\nden allermeisten Straftätern individualisierte fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen\nund zu gewichten gilt. Ohne detaillierte Aktenkenntnis ist ein Vergleich von verschiedenen Taten demnach entsprechend wenig aussagekräftig. So wurde beispielsweise im vom Strafgericht\nerwähnten Fall J.M., bei dem die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren auch zweitinstanzlich vollumfänglich bestätigt wurde, der Beschuldigte zwar im\nVergleich zum vorliegenden Fall lediglich wegen einem versuchten und zwei vollendeten Einbruchsdiebstählen verurteilt und auch die Deliktssumme war wesentlich geringer, doch wies der\nBeschuldigte eine äusserst lange Liste an Vorstrafen auf, wobei er seit seinem 15. Lebensjahr\npraktisch ohne Unterbrüche in Frankreich, Belgien, Deutschland sowie der Schweiz Einbrüche\nbeging und somit eine mehrjährige kriminelle Laufbahn aufwies (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. Februar 2013 [460 12 256]). Frühere Entscheide können im\nRahmen der Strafzumessung lediglich als grobe Orientierungspunkte dienen und die Aufzählung konkreter Vergleichsfälle erscheint zumeist nicht als zielführend. Entscheidend für das\nKantonsgericht ist nicht der Vergleich zu anderen Urteilen, sondern immer die Schuldangemessenheit der Strafe unter Abwägung aller Aspekte im konkret zu beurteilenden Fall. Diese Überlegungen gelten umgekehrt ebenso für den vom Beschuldigten erwähnten Vergleichsfall,\nweswegen er aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.\n\n4.13 Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Auffassung ist die Anerkennung der Zivilforderungen\nnicht strafmildernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine blosse formale Anerkennung\n\"auf dem Papier\" handelt, zumal eine tatsächliche Bezahlung des betreffenden Betrags durch\nden Berufungskläger nicht ernsthaft zu erwarten ist.\n\n4.14 Ferner wurde von der Vorinstanz die familiäre und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten in seiner Heimat strafmildernd berücksichtigt. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass\nweder eine Not noch eine andere Härtesituation aus den Akten ersichtlich ist. Der Beschuldigte\nkonnte im Gegenteil die Grund- und Mittelschule abschliessen und erlangte einen Berufsabschluss als F.____. Zudem hat seine jetzige Lebenspartnerin Ökonomie studiert und arbeitet\ngemäss den Angaben des Beschuldigten in einer Bank in D.____ (vgl. Prot. S. 5 sowie act. 65).\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFerner gab der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts an, seine Eltern würden jetzt\ndie Alimente für sein erstes Kind übernehmen (act. 2205). In Anbetracht dieser Umstände präsentiert sich die ökonomische Lage des Berufungsklägers als verhältnismässig gut, weswegen\nsich unter diesem Gesichtspunkt klarerweise keine Strafmilderung rechtfertigt.\n\n"}