{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40a414a3-0054-4038-aeea-433bff7ea867&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "cb4523dfb3c8a2b1efee7845f1f5aac3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=80f6e868-2344-49bf-b4fd-79cc36a34f8e", "Checksum": "4ef5f37d3c924b66d8fb77ce2a1c631f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 267", "460 2012 267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:47", "Checksum": "a3ad1b0965641292efd985fb67df8ef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nAlleine daraus, dass an einem Winterabend in einer Liegenschaft von aussen kein Licht zu erkennen ist und auf ein allfälliges Klopfen an ein Fenster nicht reagiert wird, kann indessen nicht\nernsthaft ausgeschlossen werden, dass die Hausbewohner anwesend sind. So könnten diese\nbeispielsweise bereits früher zu Bett gegangen sein oder in einem von aussen nicht einsehbaren Zimmer (z.B. Archivraum) fernsehen. Dass eine Begegnung mit Hausbewohnern nicht stattfand, ist demnach nicht als eigener Verdienst des Beschuldigten, sondern lediglich als ein\nblosser Zufall anzusehen. Der Berufungskläger selbst gab anlässlich der kantonsgerichtlichen\nHauptverhandlung zu Protokoll, die Tatsache, dass keine Konfrontation stattgefunden habe, sei\nblosses \"Glück im Unglück\" gewesen (Prot. S. 7). Der Beschuldigte brach ausschliesslich in\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWohnhäuser ein und nahm dabei in einem völlig ungenügenden Ausmass Vorkehrungen zur\nVermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vor. Entsprechend muss in casu beim\nBeschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften sowie – in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend – die Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft veranschlagt werden.\n\nEntgegen dem Einwand des Berufungsklägers ist kein Widerspruch darin zu erblicken, wenn\nvon der Vorinstanz dem Berufungskläger einerseits Professionalität attestiert wird und diese\nanderseits davon ausgeht, er habe das Risiko einer Begegnung mit den Eigentümern oder Mietern der Wohnungen nicht ausgeschlossen. Vielmehr manifestiert sich gerade durch ein solches\nvom Berufungskläger an den Tag gelegtes Verhalten eine verwerfliche Einstellung, welche für\neine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht.\n\n4.5 Die Sichtweise der Verteidigung, es sei keine spezielle Täterkomponente, dass der Berufungskläger eine Tendenz zur Verharmlosung und Bagatellisierung aufweise, geht ebenso\nfehl. Denn im Gegensatz zum Beschuldigten gibt es durchaus Täter, die kein solches Aussageverhalten an den Tag legen.\n\n4.6 Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, dem Umstand, dass er von sich aus\ndie bandenmässige Tatbegehung in den beiden Deliktsserien angegeben habe, welche den\nStrafverfolgungsbehörden nicht bekannt gewesen seien, komme grosse Bedeutung zu. Hierbei\nmache es den Anschein, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass es sich dabei nicht um ein\nwirkliches Geständnis handle, sondern dem Beschuldigten vielmehr darum gegangen sei, die\nSchuld auf allfällige Mittäter abzuwälzen.\n\nDiesbezüglich handelt es sich indessen um reine Spekulationen und Hypothesen der Verteidigung. Demgegenüber steht fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten sein umfangreiches Geständnis ebenso wie seine vollumfängliche\nKooperation berücksichtigte. Anzumerken ist hinsichtlich der Geständigkeit, dass in der Lehre\nzu Recht aus rechtsstaatlichen Gründen eine gewisse Zurückhaltung bei der Berücksichtigung\nvon Geständnissen postuliert wird, weil eine strafmildernde Berücksichtigung die Entscheidung\nauszusagen oder zu schweigen beeinflussen könne. Geständnisse können berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind. Ein Geständnis führt dagegen zu keiner\nStrafmilderung, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, zum Beispiel wenn der Täter\nnur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen\nUrteils geständig geworden ist (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nPraxiskommentar, Art. 47 N 24). Hinsichtlich des Umfangs des Geständnisses des Beschuldigten ist nach Auffassung des Kantonsgerichts in casu ohnehin eine gewisse Relativierung vorzunehmen. Auch wenn echte Komponenten, welche zu seinen Gunsten strafmildernd zu\nberücksichtigen sind, durchaus vorliegen, so zeigt sich ebenso, dass es dem Beschuldigten\nbeim Gestehen der Bandenmässigkeit zu einem gewichtigen Teil auch darum ging, sich zu entlasten und seine eigene Rolle zu verharmlosen. So gab er mehrfach zu Protokoll, die Initiative\nsei jeweils von einem \"E.____\" ausgegangen und er sei von diesem zur Deliktsbegehung ge-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzwungen bzw. von diesem bedroht worden (vgl. diesbezüglich act. 137, 671 ff., 687, 747 ff., 773\nff., 859 ff., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, act. 2211 ff.). Mit der Vorinstanz\nsind diese Depositionen als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen einzustufen (vgl. Urteil\nder Vorinstanz, S. 18 f.).\n\n4.7 Ohne dies näher zu substanziieren macht der Berufungskläger des Weiteren geltend, es\nliege – entgegen den Darlegungen der Vorinstanz – ein Grund für eine besondere Strafempfindlichkeit vor. Die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe stellt demgegenüber für jeden in ein\nfamiliäres Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte dar. Als unmittelbare gesetzmässige\nFolge jeder Sanktion darf diese Konsequenz deshalb nur unter aussergewöhnlichen Umständen – welche hier nicht ersichtlich sind – berücksichtigt werden (vgl. dazu W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 118). Demnach ist mit der Vorinstanz beim\nBeschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.\n\n4.8 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Taten teilweise fast bis zu zehn Jahre und somit\nrelativ lange zurückliegen. Es liegt indessen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor,\nda der Beschuldigte seinen kriminellen Willen über eine lange Zeit hin immer wieder bestätigt\nhat und die Untersuchungsbehörden den Beschuldigten erst vor einigermassen kurzer Zeit in\nHaft nehmen konnten.\n\n"}