{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40a414a3-0054-4038-aeea-433bff7ea867&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "cb4523dfb3c8a2b1efee7845f1f5aac3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=80f6e868-2344-49bf-b4fd-79cc36a34f8e", "Checksum": "4ef5f37d3c924b66d8fb77ce2a1c631f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 267", "460 2012 267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:47", "Checksum": "a3ad1b0965641292efd985fb67df8ef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\n4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters\nzu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der\nStrafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den\nBeweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von\nRelevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter\nund sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82,\nE. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom\n6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).\n\n4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts die Strafzumessung abstrakt korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe\nauf das Leben des Täters berücksichtigt. In Bezug auf den Strafrahmen, die Bildung einer Gesamtstrafe sowie die Strafzumessung im engeren Sinn kann grundsätzlich auf die zutreffenden\nAusführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 17 ff.).\n\nDabei ging die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden aus, was der Beschuldigte in seiner Berufung explizit anerkennt. Der Beschuldigte reiste mehrmals, mit gewissen zeitlichen Unterbrüchen, zudem stets im Dezember oder Januar, für kürzere Zeiten illegal in die\nSchweiz ein und verübte in den Jahren 2002/2003, 2007/2008, 2008 und 2012 in einem Zeitraum von insgesamt ca. zwei Wochen in den Regionen Basel, St. Gallen und Genf insgesamt\n26 Einbrüche. Dabei delinquierte er in den Jahren 2002/2003 und 2007/2008 sehr intensiv, sodass es innerhalb von einigen wenigen Tagen (6 und 7 Tage) zweimal zu banden- und gewerbsmässigen Einbruchsserien kam. Mit der Vorinstanz ist von einer professionellen\nVorgehensweise und einer hohen kriminellen Energie auszugehen, die es dem Beschuldigten\nermöglichte, während der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz fast jede Nacht zusammen\nmit seinem jeweiligen Mittäter gezielt in Wohnhäusern Einbrüche zu begehen, woraus – in An-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbetracht der jeweils nur sehr kurzen Aufenthalte in der Schweiz – eine als äusserst hoch einzustufende Gesamtdeliktssumme von CHF 210'000.– resultierte.\n\n4.3 Mit dem Strafgericht ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte als eigentlicher \"Kriminaltourist\" ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist ist, um Delikte zu begehen. Soweit der Berufungskläger diesbezüglich vorbringt, im Sinne der Rechtsgleichheit könne\nes nicht sein, dass bei Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind, im Vergleich zu aus\ndem Ausland Einreisenden eine mildere Gangart gewählt werde, verkennt er, dass bereits das\ngezielte Aufsuchen eines Landes zur Deliktsbegehung auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt. Diese Vorgehensweise hat die Vorinstanz demnach zu Recht zu Lasten des Berufungsklägers gewichtet.\n\n4.4 Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend\nstraferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat\nsich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. September 2012\n[460 12 108], E. III. 3.1). In den Einvernahmen sagte der Beschuldigte diverse Male, er sei deshalb in die betreffenden Privatliegenschaften eingestiegen, weil dort kein Licht gebrannt habe;\nvgl. dazu die Einvernahmen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. März 2012\n(act. 803), vom 13. März 2012 (act. 867, 871, 877, 881), vom 19. März 2012 (act. 969, 971)\nsowie vom 30. März 2012 (act. 1001.5); vgl. die Einvernahmen der Kantonspolizei St. Gallen\nvom 14. Februar 2012 (act. 903) sowie vom 16. Februar 2012 (act. 917, 919, 921, 931).\n\nSoweit der Berufungskläger seine Kritik darauf aufbaut, dass er vorliegend aus eigenem Interesse Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft getroffen habe, erweist sie sich als unzutreffend. Im Rahmen der Untersuchung bzw. vor Strafgericht wurde\nder Beschuldigte nie konkret bezüglich seiner Vorkehrungen befragt. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab er auf ausdrückliche Frage nach den weiteren von ihm getroffenen Vorsichtsmassnahmen, um nicht auf die Bewohnerschaft zu treffen, zu Protokoll, er habe\nvielleicht mal an ein Fenster geklopft (Prot. S. 7).\n\n"}