{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40a414a3-0054-4038-aeea-433bff7ea867&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "cb4523dfb3c8a2b1efee7845f1f5aac3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=80f6e868-2344-49bf-b4fd-79cc36a34f8e", "Checksum": "4ef5f37d3c924b66d8fb77ce2a1c631f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 267", "460 2012 267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:47", "Checksum": "a3ad1b0965641292efd985fb67df8ef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nIm Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Urteil einer umfassenden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011,\nArt. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des\nSachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist\ndie Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\noder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1\nund 3 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche\nUrteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch\nnicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).\n\nVorliegend hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 die Berufung angemeldet\nund nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils mittels Eingabe vom 3. Dezember 2012 die\nBerufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Die Berufung ist somit rechtzeitig und\nformgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntaugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Berufungskläger erhobene Rüge ist zulässig und er\nist seiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.\n\n2. Gegenstand der Berufung\n\nDie Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts bezüglich der Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung\nund mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie bezüglich der Einstellungen (Ziff. 2-3), der Zivilforderungen (Ziff. 4-6), des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie der Höhe der Verfahrenskosten (Ziff. 7-8) unbestritten. Hinsichtlich dieser nicht angefochtenen und demnach nicht\nGegenstand der Berufung bildenden Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die\nAusführungen des Strafgerichts verwiesen.\n\nII. Materielles\n\n1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.\n\nHingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst\nim Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO,\n2010, Art. 82 N 9).\n\n2. Der Berufungskläger bringt bezüglich der Strafzumessung im Wesentlichen vor, er habe\ndurchaus aus eigenem Interesse Vorkehrungen getroffen, damit er nicht den Eigentümern oder\nanderen Personen begegne. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz ihm einerseits\nProfessionalität attestiere und anderseits davon ausgehe, dass er das Risiko einer Begegnung\nmit den Eigentümern oder Mietern der Wohnungen nicht ausgeschlossen habe. Fraglich sei des\nWeiteren, ob die Vorinstanz sein Geständnis sowie die Tatsache, dass er Ersttäter sei, gebührend strafmildernd berücksichtigt habe. Es stelle im Weiteren nicht eine spezielle Täterkomponente dar, dass er eine Tendenz zur Verharmlosung und Bagatellisierung aufweise. Überdies\nbestehe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, bei ihm eine besondere Strafempfindlichkeit\nund es könne mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht sein, dass bei Personen, welche in der\nSchweiz wohnhaft seien, eine mildere Gangart gewählt werde, als bei Personen, die aus dem\nAusland die Schweiz aufsuchten. Berücksichtige man im von ihm zum Vergleich genommen\nFall A.A. – so der Beschuldigte weiter – die Umstände, dass er eine leicht tiefere Delikts- und\nSchadenssumme aufweise‚ vollumfänglich geständig gewesen sei und keine Vorstrafen aufweise, rechtfertige sich lediglich eine Strafe von 2,5 Jahren (ohne Berücksichtigung der Strafe des\nMinistère public du canton de Genève vom 15. Januar 2012), wobei der vollziehbare Teil auf\n15 Monate festzulegen sei. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt die Verteidigung schliesslich aus, der Strafbefehl aus Genf, bei welchem der Beschuldigte für einen\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nversuchten bewaffneten Raub sowie den illegalen Aufenthalt eine auffällig milde Strafe von einem Jahr erhalten habe, stehe in Diskrepanz zur durch das Strafgericht ausgesprochenen hohen Strafe und verstosse somit gegen den Grundsatz, dass durch die gesamthafte Beurteilung\ndem Beschuldigten keine Nachteile entstehen sollen.\n\n3. Zu seiner Person befragt, gibt der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor\nKantonsgericht zu Protokoll, er sei ledig und lebe in einer Beziehung. Seine Freundin habe ihn\nals einzige während seiner Zeit im Untersuchungsgefängnis Liestal besucht und ihm insgesamt\n40 Briefe geschrieben. Er habe zwei Kinder, nämlich einen Sohn, welcher aus einer früheren\nBeziehung hervorgegangen sei, sowie eine Tochter. Seine aktuelle Freundin wohne in C.____\nund arbeite unter der Woche bei einer Bank in D.____ (vgl. Prot. S. 4 ff.).\n\n"}