{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40a414a3-0054-4038-aeea-433bff7ea867&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "cb4523dfb3c8a2b1efee7845f1f5aac3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-267_2013-04-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=80f6e868-2344-49bf-b4fd-79cc36a34f8e", "Checksum": "4ef5f37d3c924b66d8fb77ce2a1c631f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 267", "460 2012 267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:47", "Checksum": "a3ad1b0965641292efd985fb67df8ef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2013 460 12 267 (460 2012 267)\nRegeste:\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n2. April 2013 (460 12 267)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle, Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Simon Berger, Büchelistrasse / Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom\n27. September 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 27. September 2012 erklärte die Fünferkammer des Strafgerichts Basel-\nLandschaft A.____ des mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der\nmehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs); dies\nunter Anrechnung der vom 15. Januar 2012 bis 27. September 2012 in Untersuchungs- und\nSicherheitshaft verbrachten Zeit von insgesamt 257 Tagen sowie als Zusatzstrafe zum Urteil\ndes Ministère public du canton de Genève vom 15. Januar 2012. Zudem wurde in Ziff. 2 des\nUrteilsdispositivs festgestellt, dass die in Ziff. I der Anklageschrift in den Fällen 1 bis 15 angeklagten Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bereits mit Verfügung\nder Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2012 eingestellt worden sind. Das Verfahren gemäss\nZiff. II der Anklageschrift wegen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung wurde aufgrund der\neingetretenen Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO eingestellt (Ziff. 3). Hinsichtlich\nder Entscheide bezüglich der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziff. 4-6 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz verwiesen werden. Bezüglich der Kosten wurde vom Strafgericht\nfestgelegt, dass der amtlichen Verteidigung ein Honorar in der Höhe von insgesamt\nCHF 8'950.55 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Ziff. 7).\nSchliesslich wurden dem Beurteilten gemäss Ziff. 8 des Urteilsdispositivs in Anwendung von\nArt. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'531.90, bestehend aus den Kosten\ndes Vorverfahrens von CHF 11'331.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von\nCHF 1'200.─ sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.─ auferlegt.\n\nB. Gegen dieses Urteil hat Advokat Simon Berger mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung angemeldet. Gemäss der Berufungserklärung vom 3. Dezember 2012, welche bereits eine Begründung enthielt, wurde unter\no/e-Kostenfolge beantragt, es sei Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts vom 27. September 2012\nin Bezug auf das Strafmass aufzuheben und der Berufungskläger zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren (wovon 15 Monate unbedingt) als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 15. Januar 2012 zu verurteilen.\n\nC. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft, welche weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 die vollumfängliche\nAbweisung der Berufung des Beschuldigten.\n\nD. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung\nStrafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2013 dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger für das Berufungsverfahren bewilligt. Zudem wurde\nmit Verfügung vom 1. Februar 2013 die Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zur\nHauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, maximal jedoch um weitere 6 Monate, d.h. bis zum\n27. Juni 2013, verlängert.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Simon Berger, B.____\nals Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin für Serbisch. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf\ndie Aussagen des zur Sache und zur Person befragten Berufungsklägers sowie auf die Plädoyers des amtlichen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich,\nnachfolgend in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Zuständigkeit und Eintreten\n\nGemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte,\nmit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. September 2012 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die\nZuständigkeit der Fünferkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung\nder vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15\nAbs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung\ndes Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.\n\n"}