II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 40'500.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 40'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--, werden wie folgt verteilt: − CHF 18'225.-- gehen zu Lasten der Beschuldigten; − CHF 18'225.-- werden dem Privatkläger B.____ auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates; − CHF 4'050.-- gehen zu Lasten des Staates.