b) Das Honorar von Dr. Christian von Wartburg wird auf Fr. 29'055.35 festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 bzw. Fr. 26'149.80 aus der Gerichtskasse entrichtet.