Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist D.____ verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c) Im Umfang von 1/10 bzw. von Fr. 1'523.60 für die amtliche Verteidigung bis zum 31. Dezember 2011 geht das Honorar von Dr. Ch. von Wartburg zu Lasten des Staates und wird aus der Gerichtskasse entrichtet.