6. Das Urteilsdispositiv sowie das begründete Urteil werden in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 StPO der Amtsvormundschaft Kreis Waldenburg mitgeteilt. 7. Die Beurteilte trägt 9/10 der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'282.85, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 22'050.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.--. Im Umfang von 1/10 bzw. Fr. 7'833.30 gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.