d) Die Beurteilte wird dazu verurteilt, der C.____AG gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Dr. A. Hediger, Advokat, in Höhe von Fr. 5'753.55 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. Bezüglich der restlichen Honorarforderung in Höhe von Fr. 564.20 (inkl. Spesen und MWSt.) wird auf den separaten Beschluss betreffend E.____ verwiesen.