13.8 Aufgrund des Gesagten zeigt sich, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten mit einem einheitlichen Stundenansatz von CHF 180.-- zu bemessen ist, weshalb sein Honorar für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 29'055.35 festzusetzen und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 beziehungsweise CHF 26'149.80 aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. III. Kosten 1. - 5. […] Seite 40 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: