17 Abs. 2 der Standesregeln). Es zeigt sich somit, dass es der Verteidigung sowohl von Gesetzes wegen als auch aufgrund der Standesregeln versagt ist, ein Mandat sorgfaltswidrig auszuüben, mithin entgegen den Interessen der beschuldigten Person zu handeln, womit das Argument eines möglichen „Anreizes auf erfolglose Berufsausübung“ entkräftet ist.