Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (Standesregeln), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alle rechtmässigen Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten erforderlich sind, zu ergreifen haben. Überdies haben sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden (Art. 11 der Standesregeln). Schliesslich haben die Verteidiger Pflichtmandate mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate zu behandeln (Art. 17 Abs. 2 der Standesregeln).