(SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 128 N 1). Aus Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) folgt sodann die Pflicht der Verteidigung, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, mithin die Pflicht, die beschuldigte Person in allen Phasen des Strafverfahrens wirkungsvoll zu verteidigen (SCHMID, a.a.O., Art. 128 N 5). Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (Standesregeln), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alle rechtmässigen Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten erforderlich sind, zu ergreifen haben.