13.7 Ebenso wenig kann das Vorbringen des Bundesstrafgerichts, dem amtlichen Verteidiger werde aus ökonomischer Sicht ein Anreiz auf erfolglose Berufsausübung verschafft, überzeugen. Gemäss Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung ist daher berechtigt, aber auch verpflichtet, das zur Entlastung der beschuldigten Person Notwendige ins Verfahren einzubringen und durchzusetzen, um so für ihre Mandanten ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art.