Demgegenüber vermag das vom Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 14. März 2013 (BB.2012.143) vorgebrachte Argument, wonach Art. 135 Abs. 4 StPO zu einer Ungleichbehandlung der amtlichen Verteidigung führe und bei Obsiegen der für die privat bestellten Verteidiger geltende Tarif anzuwenden sei, nicht zu überzeugen. Namentlich wird dem amtlichen Verteidiger in den abschliessend geregelten Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO kein Anspruch auf zusätzliche Ent- schädigungs- und Genugtuungsleistungen von Seiten des Staates gewährt. Dies ist einleuchtend, zumal der amtliche Verteidiger seinerseits in einem gegen seinen Mandanten zu Unrecht