schen CHF 180.-- und CHF 350.-- pro Stunde. Da der Rechtsvertreter der Beschuldigten in casu allerdings durch den Kanton als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde und somit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Kanton tätig wurde, beträgt das Honorar CHF 180.-- und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Demgegenüber vermag das vom Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 14. März 2013 (BB.2012.143) vorgebrachte Argument, wonach Art. 135 Abs. 4 StPO zu einer Ungleichbehandlung der amtlichen Verteidigung führe und bei Obsiegen der für die privat bestellten Verteidiger geltende Tarif anzuwenden sei, nicht zu überzeugen.