Insbesondere hat der Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss auf die Rechtsgrundlage der Entschädigung, zumal die amtliche Verteidigung sich auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger stützt, weshalb der Kanton – unabhängig davon, ob er obsiegt oder unterliegt – dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zu einem Stundenansatz von CHF 180.-- schuldet. Ist die beschuldigte Person indes durch einen Wahlverteidiger vertreten, so hat der Kanton im Falle ihres Obsiegens der beschuldigten Person eine Parteientschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 TO zu bezahlen, mithin zu einem Ansatz zwi-