HÄFELIN, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, 2010, S. 291). Insbesondere hat der Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss auf die Rechtsgrundlage der Entschädigung, zumal die amtliche Verteidigung sich auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger stützt, weshalb der Kanton – unabhängig davon, ob er obsiegt oder unterliegt – dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zu einem Stundenansatz von CHF 180.-- schuldet.