In § 3 Abs. 2 TO wird der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung in einheitlicher Weise auf CHF 180.-- festgelegt, ebenfalls unabhängig vom Verfahrensausgang. Dies entspricht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2), und stösst auch in der Doktrin auf Zustimmung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 135 N 3; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 135 N 2; HÄFELIN, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, 2010, S. 291).