135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde, mithin nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Eine Abstufung der Entschädigungshöhe, etwa nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens, sieht der Bundesgesetzgeber nirgends vor. In § 3 Abs. 2 TO wird der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung in einheitlicher Weise auf CHF 180.-- festgelegt, ebenfalls unabhängig vom Verfahrensausgang.