Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13.6 Mit Honorarnoten vom 16. August 2012 macht der amtliche Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 139,5 Stunden geltend, welcher als angemessen erachtet wird. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde, mithin nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112).