Dies namentlich, da die Einsetzung des amtlichen Verteidigers nicht offensichtlich formell oder materiell fehlerhaft war, so dass die Beschuldigte die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen und nicht auf die Verfügung hätte vertrauen dürfen. Der rückwirkende Entzug der amtlichen Verteidigung erweist sich daher als nicht statthaft, weshalb dieser aufzuheben und die amtliche Verteidigung für die gesamte Verfahrensdauer zu bewilligen ist.