Es liegt folglich keine anfänglich fehlerhafte Verfügung einer Behörde vor. Auch hat sich die Beschuldigte lediglich zuschulden kommen lassen, dass sie ihre verbesserte finanzielle Lage den Behörden nicht von sich aus gemeldet hat. Somit hat sie sich jedoch nicht qualifiziert treuwidrig verhalten. Demgegenüber hat die Beschuldigte ein gewichtiges Interesse in den Fortbestand der amtlichen Verteidigung, welches zu schützen ist. Dies namentlich, da die Einsetzung des amtlichen Verteidigers nicht offensichtlich formell oder materiell fehlerhaft war, so dass die Beschuldigte die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen und nicht auf die Verfügung hätte vertrauen dürfen.