Dementsprechend führt das Strafgericht auch aus, die amtliche Verteidigung werde rückwirkend entzogen, da die Beschuldigte respektive ihr Rechtsvertreter der Mitwirkungspflicht, die verbesserten finanziellen Verhältnisse mitzuteilen, nicht nachgekommen seien. Zweifelsohne ist vorliegend keine Irreführung durch die Beschuldigte hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt, zumal es die Beschuldigte selbst war, welche der Vorinstanz die Angaben über ihre verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat. Es liegt folglich keine anfänglich fehlerhafte Verfügung einer Behörde vor.