13.5 In casu waren im Zeitpunkt der Einsetzung der amtlichen Verteidigung die entsprechenden Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt. Erst aufgrund der Angaben der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts sowie den von ihr eingereichten Unterlagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung per 1. Januar 2012 nicht mehr gegeben waren. Dementsprechend führt das Strafgericht auch aus, die amtliche Verteidigung werde rückwirkend entzogen, da die Beschuldigte respektive ihr Rechtsvertreter der Mitwirkungspflicht, die verbesserten finanziellen Verhältnisse mitzuteilen, nicht nachgekommen seien.