, in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 61, S. 463 ff.). Demnach ist ein rückwirkender Entzug der amtlichen Verteidigung namentlich dann zulässig, wenn der Gesuchsteller die bewilligende Behörde irregeführt hat (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 467).