Der Schutz des Vertrauens geht in der Regel unter anderem dann vor, wenn der Betroffene von der ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem durch Treu und Glauben gebotenen Schutz des berechtigten Vertrauens der Verfügungsadressaten in den Fortbestand der fehlerhaften Verfügung ist unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012, E. 2.2 ff., in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 61, S. 463 ff.).