Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht Widerruf lediglich „ex nunc“ möglich ist, oder auch „ex tunc“, mithin rückwirkend. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Widerruf einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung nur zulässig, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts den Anspruch des Betroffenen auf Schutz des berechtigten Vertrauens überwiegt. Der Schutz des Vertrauens geht in der Regel unter anderem dann vor, wenn der Betroffene von der ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat.