Überdies ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). 13.4 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des rückwirkenden Widerrufs der amtlichen Verteidigung. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, ob der