13.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 12. März 2013 bringt die Beschuldigte vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Bestellung eines Offizialverteidigers bei notwendiger Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit der Beschuldigten voraus. Sollte sich bei einer notwendigen, durch einen Offizialanwalt verteidigten Beschuldigten herausstellen, dass sie nicht mehr bedürftig ist, so könne die Verfahrensleitung entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidigungskosten an die Beschuldigte zu überwälzen seien. Ein Entzug der amtlichen Verteidigung sei gesetzlich allerdings nicht vorgesehen.